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Auch Jugendliche haben in vielen Fällen nach dem Jugendgerichtsgesetz einen Anspruch auf einen vom Staat zu bezahlenden Pflichtverteidiger.
Ihnen ist ein Pflichtverteidiger u.a. immer dann beizuordnen, wenn dieser auch einem Erwachsenen beizuordnen wäre. Darüber hinaus muss einem unter 18-Jährigen ein Pflichtverteidiger beigeordnet werden, sobald gegen diesen U-Haft (unabhängig von der Dauer) angeordnet wird.
Unabhängig davon ist die Einschaltung eines Strafverteidigers gerade bei Jugendlichen dringend geboten.
Zum einen sind Jugendliche vor schädlichen Einflüssen in Jugendstrafanstalten zu bewahren. In der Regel schadet insbesondere eine Jugendstrafe mehr, als sie nützt. Zum anderen wirkt sich eine Eintragung im Erziehungsregister oft deutlich negativ für die spätere Zukunft aus.
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